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Die faire Aufteilung des Vermögens – Ihr gutes Recht vom 21.09.2016

Die faire Aufteilung des Vermögens

Zugewinnausgleich bei der Scheidung

 

Liebe Leserinnen und Leser!

Wenn die Trennung vom Partner für Sie ein Thema ist und Sie möchten, dass diese friedlich und fair abläuft, dann sind Sie bei mir gut aufgehoben. Seit Jahren engagiere ich mich schwerpunktmäßig im Bereich der einvernehmlichen Trennung und Scheidung. Weil ich der festen Überzeugung bin, dass im sensiblen Familienrecht die besten Ergebnisse im Miteinander erzielt werden. Und dass es gefährlich ist, wenn aufgrund der verletzten Gefühle als sog. Rosenkrieger gegeneinandergekämpft wird.

 

Gemäß diesem Prinzip kann auch für den Zugewinnausgleich eine einvernehmliche und konstruktive Lösung gefunden werden. Bei der Scheidung muss im Regelfall das gemeinsame Vermögen (Zugewinn)  geteilt werden. Dies ist in vielen Fällen das Hauptproblem. Wie verfahren mit dem Haus, den Ersparnissen oder der Lebensversicherung? Am Anfang eines Mandats werde ich oft gefragt, was geteilt werden muss. Grundsätzlich alles! Gem. § 1374 II BGB gibt es nur drei Ausnahmen: Was man durch Erbschaft, Schenkung oder als Ausstattung erhält, muss nicht geteilt werden. Gleiches gilt für das Vermögen, welches Frau bzw. Mann schon vor der Heirat gehörte (Anfangsvermögen). Alles andere gehört in den „Topf“ Zugewinn.

 

Zahlreiche Konflikte können entstehen. Denn das gemeinsame Vermögen muss ermittelt und bewertet werden. Es muss entschieden werden, wie aufgeteilt werden soll. Kommt es hierüber zum Rechtsstreit vor Gericht, dauert dieser Jahre (Sachverständigengutachten) und kostet Tausende EUR (hoher Gegenstandswert). Auch für die Vermögensauseinandersetzung ist deshalb zu empfehlen: Sie sollten einen außergerichtlichen Vertrag miteinander schließen, individuell und rechtsverbindlich. Auch bei unterschiedlichen  Ausgangspositionen, wenn die Situation festgefahren schien, ist es immer gelungen, nach intensiven Verhandlungen ein interessengerechtes Ergebnis zu finden.

 

Zum Beispiel: Sofia und Tomas schließen einen Vertag über ihr gemeinsames Vermögen. Tomas wird das Haus übernehmen und Sofia hierfür eine Abfindung erhalten. Der Vertrag (Scheidungsfolgenvereinbarung) wird noch ergänzt um Regelungen zum Unterhalt und zu den Haushaltsgegenständen. Möglich ist auch, ein Verzicht auf den  Rentenausgleich in den Vertrag aufzunehmen. Beide erklären in dem Vertrag, künftig keine Ansprüche mehr gegen den Anderen zu stellen. Die beiden haben ihre Angelegenheiten gelöst, der einvernehmlichen Ehescheidung steht nichts mehr im Weg !

 

Sie suchen einen Anwalt für friedliche Trennungen und Scheidungen im Raum Dinslaken, Hünxe, Wesel oder Duisburg?
Oder Sie haben Interesse an einer umfangreichen Trennungsberatung?

Erreichen Sie mich gern unter:

Scheidungsanwalt Monika Overländer – Rechtsanwältin für Familienrecht in Hünxe
Telefon: 02858/836060.
E-Mail: info@scheidungsanwaeltin-overlaender.de

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