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Ihr gutes Recht – Niederrheinanzeiger-Dinslaken vom 20.11.2013

Der Lottogewinn

 

Das BGH-Urteil vom 16.10.2013

 

Bereits früher habe ich an dieser Stelle geschrieben, dass es vorteilhafter ist, sich scheiden zu lassen, wenn Ehepartner schon lange getrennt leben und sich ein eigenes Leben aufgebaut haben.

Die Sache mit dem Lottogewinn habe ich in meinen Beratungen immer als das extreme negative Beispiel dafür angeführt, was passieren kann, wenn die Eheleute getrennte Wege gehen, aber die Zugewinngemeinschaft weiter besteht. Jetzt ist dieser Fall tatsächlich eingetreten und wurde am 16.10.2013 vom Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschieden.

 

Ein Rentner hat zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin eine knappe Millionen im Lotto gewonnen. Von seiner Ehefrau lebte er da schon 8 Jahre lang getrennt, hatte aber noch nicht die Scheidung beantragt. Die Noch-Ehefrau verlangte daraufhin die Hälfte seines Anteils als Zugewinn. Der BGH gab der Frau Recht, so dass der Rentner seinen Lottogewinn mit seiner Noch-Ehefrau teilen muss.

 

Grundsätzlich ist Vermögen, dass während einer Ehe anwächst, gemeinsames Vermögen und muss bei der Scheidung geteilt werden, der sog. Zugewinnausgleich. Durch die Zustellung des Scheidungsantrags wird die Zugewinngemeinschaft beendet. Vermögen, dass ab diesem Stichtag anfällt, zum Beispiel durch Lottogewinn, braucht nicht mehr geteilt werden. In seiner Entscheidung hat der BGH  diese formale Stichtagsregelung gemäß § 1384 BGB bekräftigt. Der Lottogewinn muss geteilt werden, weil die Scheidung noch nicht beantragt war.

 

Eine solche Auswirkung können Sie verhindern, indem Sie die Scheidung einreichen und damit die Zugewinngemeinschaft beenden. Dann braucht nicht mehr geteilt zu werden ! Das gleiche Ergebnis wird erzielt, wenn Sie eine Gütertrennung vereinbaren und diese notariell beurkunden lassen. Überhaupt sollte am Anfang einer Trennung eine umfassende rechtliche Beratung stehen, um alle möglichen Rechtsfolgen zu überblicken und die beste Lösung für Ihren Fall zu finden. Statt einem Rosenkrieg können Sie über Ihre Angelegenheiten mit ihrem Noch-Ehepartner eine außergerichtliche Vereinbarung schließen und anschließend die einvernehmliche Ehescheidung beantragen.

 

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Erreichen Sie mich gern unter:

Scheidungsanwalt Monika Overländer – Rechtsanwältin für Familienrecht in Hünxe
Telefon: 02858/836060.
E-Mail: info@scheidungsanwaeltin-overlaender.de

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