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Friedliche Trennung und Scheidung – Die Nachbarschaft vom 28.04.2017

Gute Gründe für den Scheidungsantrag!

Friedliche Trennung und Scheidung

Vor kurzem kam eine Mandantin zur Beratung, nennen wir sie Charlotte, die schon länger von ihrem Mann getrennt lebte. Sie fragte, welche rechtlichen Veränderungen eine Scheidung bringen würde. Dieses Gespräch hat wieder verdeutlicht, dass es vorteilhafter ist, sich scheiden zu lassen, wenn die Ehepartner sich ein neues Leben aufgebaut haben. Aufgrund der Tatsache, dass man auf dem Papier noch miteinander verheiratet ist, entstehen sonst rechtliche Folgen (Ausnahme: Ehevertrag), die bei einer dauerhaften Trennung nicht mehr passen! Zum Beispiel, dass Sie einen Lottogewinn mit Ihrem getrennt lebenden Partner teilen müssen oder dass der getrennte Partner erbt, wenn einem selbst etwas zustoßen sollte. Dies können Sie verhindern durch die Einreichung des Scheidungsantrages. Vier wichtige Gründe für den Scheidungsantrag sind neben weiteren:

1.)Zugewinnausgleich: Auch nach der Trennung besteht grundsätzlich die Zugewinngemeinschaft weiter. Das heißt, der Partner nimmt an einer Vermehrung Ihres Vermögens teil. Wenn Sie Ersparnisse bilden, sich einen Vermögensgegenstand (Pkw, Wohnung) kaufen o.ä., kann der getrennte Partner hiervon die Hälfte verlangen. Mit der Zustellung des Scheidungsantrages wird die Zugewinngemeinschaft beendet und die Vermögen werden von da an getrennt betrachtet. Es entstehen dann keine wechselseitigen Ansprüche mehr!

2.)Erbrecht: Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten besteht auch nach der Trennung fort. Hiernach erbt der Ehepartner bei bestehender Zugewinngemeinschaft die Hälfte, sonst ein Viertel. Aber mit dem Scheidungsantrag erlischt gem. § 1933 Satz 1 BGB das Erbrecht des Ehegatten, auch das Pflichtteilsrecht (=Hälfte des gesetzlichen Erbrechtes) entfällt.

3.)Versorgungsausgleich: Außerdem wird durch den Scheidungsantrag die Ehezeit beendet. Alle innerhalb der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften müssen mit dem Ehepartner geteilt werden. Rentenanwartschaften, die Sie nach der Ehezeit erwerben, fallen nicht mehr in den Versorgungsausgleich, müssen nicht mehr geteilt werden!

4.)Unterhaltspflicht: Gem. § 1361 BGB schulden sich die Ehegatten Unterhalt bei Getrenntleben. Gestützt auf diese Bestimmung könnte in dem Fall, dass Ihr Ehepartner pflegebedürftig wird, von Ihnen die Erstattung ungedeckter Pflegekosten verlangt werden. Dann spielt keine Rolle, ob und wieviel Jahre Sie voneinander getrennt gelebt haben. Nach der rechtskräftigen Scheidung kann deswegen nicht mehr an Sie heran getreten werden!

Auch Charlotte fand, dass dies gute Gründe für die Scheidung sind. Für die Einreichung von Scheidungsanträgen, bei Interesse an friedlicher Trennung und Scheidung und für umfassende Trennungsberatung erreichen Sie mich gerne unter: 02858/836060.

 

 

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